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Hier stehen Ihnen Antragsformulare zur Verfügung:

Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung 

Antrag auf Erstattung eines Gutachtens

 


Hier steht Ihnen der Mieterhebungsbogen für Westerkappeln zur Verfügung:

Mieterhebungsbogen Westerkappeln 

 

 

Position Name Bezeichnung
     
Vorsitz: Henning, Meyer Kreisvermessungsdirektor
     
Stellvertretender Vorsitz:

Sloot, Stefan

Kreisvermessungsrat
  Terhechte, Dirk Dr.-Ing., Bauingenieur
     
Ehrenamtliche Gutachterinnen Beverunge, Silke Dipl.-Ing., Architektin
und Gutachter: Essing, Gregor

Dipl.-Ing., Vermessungsing., Ö.b.u.v. landwirtsch. Sachverständiger

  Feldhaus, Ludger Dipl.-Ing., Architekt
  Feldmann, Heinrich M.Sc. Agrar., landwirtsch. Sachverständiger
  Gnewuch, Dieter Dipl.-Ing., Architekt, Ö.b.u.v. Sachverständiger
  Koch, Wilhelm Dipl.-Ing., Architekt
  Kreyenborg, Dirk Dipl.Ing., Ö.b.u.v. Sachverständiger
  Mues, Peter Fachwirt Grund- und Wohnungswirtschaft
  Overberg, Thomas Dipl.Ing., Bauingenieur
  Schlüter, Almut Dipl.Ing., Architektin
  Tasche, Kathryn Immobiliensachverständige
  Wesselmann, Gerd Dr.agr., landwirtsch. Sachverständiger
     

Ehrenamtliche Gutachterinnen

Kohlstedde, Sandra Finanzamt Ibbenbüren
und Gutachter der Miethe, Reinhard Finanzamt Ibbenbüren
Finanzbehörden: Konert, Norbert Finanzamt Steinfurt
  Raabe, Nils Finanzamt Steinfurt
     

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Steinfurt führt gemäß § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) eine Kaufpreissammlung. Notare, Amtsgerichte und weitere Stellen sind verpflichtet, die Abschrift eines jeden Kaufvertrages an den zuständigen Gutachterausschuss weiterzuleiten. Für die Kaufpreisauswertung sind jedoch noch umfangreichere Informationen über den Kaufvertragsinhalt hinaus erforderlich. Deshalb schreibt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses die Käufer an und bittet um Rücksendung des Erhebungsbogens mit Informationen über die Gebäudeausstattung, Modernisierungen, Energieeffizienz, Bauschäden/ Baumängel und Mieteinnahmen. Die gesammelten Daten werden selbstverständlich unter Wahrung des Datenschutzes analysiert und ausgewertet.

Die gewonnenen Daten werden zum Beispiel für die Ermittlung der Bodenrichtwerte und für die Erstellung des Grundstücksmarktberichtes verwendet.

 

Auf Antrag (Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung) können auch Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erteilt werden.

  • Grundstücksbezogene Auskünfte erfordern neben der Antragstellung, die Angabe des Verwendungszweckes, die Darlegung eines berechtigten Interesses und die schriftliche Zusicherung des Antragstellers, dass die Daten nur für den angegebenen Verwendungszweck genutzt werden, nur in anonymisierter Form weitergegeben werden und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Datennutzung eingehalten werden. Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn die Auskunft für konkrete Wertermittlungsfälle nach § 194 des Baugesetzbuches oder nach dem Bewertungsgesetz verwendet werden soll.
  • Im Übrigen werden Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nur in anonymisierter Form erteilt. Anonymisierte Auskünfte erfordern neben der Antragstellung, die Angabe des Verwendungszwecks und die schriftliche Zusicherung des Antragstellers, dass die Daten nur für den angegebenen Verwendungszweck genutzt werden.

 

Die Kosten für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung richten sich nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO).

 

 

 

 

 

 

 

Der Gutachterausschuss erstellt auf schriftlichen Antrag (Antrag auf Erstattung eines Gutachtens) Gutachten über unbebaute Grundstücke, bebaute Grundstücke und über den Wert von Rechten an Grundstücken (z.B. Wohnrechte). Darüber hinaus können auch Gutachten über Miet- und Pachtwerte angefertigt werden. Die Bearbeitungszeit des Gutachtens ist von der Komplexität des Bewertungsobjektes abhängig.

Zur Antragstellung reicht ein formloser Antrag mit Angaben zur Lagebezeichnung des Bewertungsobjektes und zu eventuellen Stichtagen, auf die sich die Wertermittlung beziehen soll. Sind Sie nicht Eigentümer des zu bewertenden Grundstücks, so fügen Sie bitte die Vollmacht des Eigentümers oder Berechtigten bei (ggf. einen Erbschein). Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit Tarifstelle 5 des Vermessungs- und Wertermittlungskostentarifs (VermWertKostT)

Ablauf der Bewertung:

  • Auftragserteilung durch den Eigentümer oder Berechtigten des zu bewertenden Grundstücks
  • Bestandsaufnahme vor Ort durch den zuständigen Mitarbeiter der Geschäftsstelle (ggf. Aufmaß)
  • Vorbereitung des Gutachtens durch den zuständigen Mitarbeiter der Geschäftsstelle
  • abschließende Objektbesichtigung durch drei Mitglieder des Gutachterausschusses
  • Beratung des Gutachtens in einer nichtöffentlichen Sitzung des Kollegialgremiums
  • Zusendung des Gutachtens in der gewünschten Ausfertigungsanzahl an den Auftraggeber

 

 

 

Der jährlich veröffentlichte Grundstücksmarktbericht im Kreis Steinfurt setzt sich zum Ziel, das Marktgeschehen im Zuständigkeitsgebiet des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Steinfurt transparent zu gestalten. Dabei liegt das besondere Augenmerk darauf, die gem. § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten, insbesondere die abgeleiteten und beschlossenen Indexreihen, Umrechnungskoeffizienten, Liegenschaftszinssätze und Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke zu veröffentlichen.

Er richtet sich an die interessierte Öffentlichkeit als auch an die freiberuflich tätigen Sachverständigen sowie die sonstigen Stellen der Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft.

 

Der Grundstücksmarktbericht kann auf zwei Arten erworben werden:

1) Kostenfrei im PDF-Format über BORIS-NRW

2) Gebührenpflichtig im Papierformat über die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (Kosten: 50,00 €)

 

 

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