Die Bodenrichtwerte sind auf Basis der Kaufpreissammlung für verschiedene Bereiche eines jeden Gemeindegebietes entsprechend § 196 Baugesetzbuch (BauGB) durch die Gutachterausschüsse zu ermitteln. Sie werden bezogen auf den 01.01. eines jeden Jahres veröffentlicht. Es handelt sich um durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustandes für erschließungsbeitragsfreies Bauland. Für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte sowie für private Grundstückssachverständige bilden die Bodenrichtwerte eine Basis zur Verkehrswertfindung. Nicht zuletzt bieten sie dem Verkäufer und dem Kaufinteressenten eine Grundlage und Orientierung zur Vertragsverhandlung.
Die Bodenrichtwerte werden für eine Mehrzahl von Grundstücken ermittelt, die in ihren tatsächlichen Eigenschaften und rechtlichen Gegebenheiten weitgehend übereinstimmen, eine im Wesentlichen gleiche Struktur und Lage haben und im Zeitpunkt der Bodenrichtwertermittlung ein annähernd gleiches Preisniveau aufweisen (§ 196 BauGB; §§ 13 ff. ImmoWertV). Zur Ableitung werden nur Kaufpreise berücksichtigt, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Vorliegen von ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen erzielt worden sind. Bodenrichtwerte stellen auf typische Verhältnisse einzelner Gebiete (Bodenrichtwertzonen) ab.
Für bebaute Gebiete sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Bodenrichtwerte berücksichtigen nicht die besonderen Eigenschaften einzelner Grundstücke. Dies gilt insbesondere für deutlich abweichende Verkehrs- bzw. Geschäftslagen, Art und Maß der baulichen Nutzung, Grundstücksform, Größe, Bodenbeschaffenheit, Erschließung, mit dem Grundstück verbundene werterhöhende Rechte oder wertmindernde Belastungen. Die Bodenrichtwerte berücksichtigen somit auch keine Altlasten oder Bodenbelastungen. Der Gutachterausschuss legt den Bodenrichtwerten eine typische Bebauungsdichte zugrunde. Für untergeordnete Bereiche innerhalb der Bodenrichtwertzonen mit abweichenden Nutzungsmaßen werden keine gesonderten Bodenrichtwerte ermittelt. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke repräsentieren in dem hiesigen ländlich geprägten Kreisgebiet eine bedeutende Rolle am Grundstücksmarkt. Daher wird durch die Ermittlung von Bodenrichtwerten auch für landwirtschaftliche Flächen diesem Grundstücksteilmarkt Transparenz verliehen.
Die Bodenrichtwerte sind auf der Internetseite des landeseinheitlichen Bodenrichtwertinformationssystem der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte unter BORIS-NRW kostenfrei einzusehen. Neben einer schriftlichen Bodenrichtwertauskunft können zur kommerziellen Nutzung der Bodenrichtwerte entsprechende Datensätze kostenlos heruntergeladen werden. Die BORIS-NRW App ergänzt das Online-Angebot für den mobilen Abruf von Bodenrichtwerten per Smartphone.