Die Grundsteuerreform und Bodenrichtwerte
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 10.4.2018 die für die Grundsteuer geltende Einheitsbewertung für verfassungswidrig befunden und so müssen nun alle bebauten und unbebauten Grundstücke inklusive des Wohnungs- und Teileigentums neu bewertet werden.
Ein Faktor bei der Berechnung des Grundsteuerwertes ist neben der Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete der Bodenrichtwert, der von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte gemäß § 196 Baugesetzbuch ermittelt wird und über das Portal www.boris.nrw.de abgerufen werden kann.
Was sind Bodenrichtwerte?
Das Bodenrichtwertgrundstück ist ein unbebautes und fiktives Grundstück, dessen Grundstücksmerkmale weitgehend mit den vorherrschenden grund- und bodenbezogenen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen in der gebildeten Bodenrichtwertzone übereinstimmen. Je Bodenrichtwertzone ist ein Bodenrichtwert anzugeben.
Eine Bodenrichtwertzone besteht aus einem räumlich zusammenhängenden Gebiet. Die Bodenrichtwertzonen sind so abzugrenzen, dass lagebedingte Wertunterschiede zwischen den Grundstücken, für die der Bodenrichtwert gelten soll, und dem Bodenrichtwertgrundstück grundsätzlich nicht mehr als 30 Prozent betragen. Wertunterschiede, die sich aus nicht mit dem Bodenrichtwertgrundstück übereinstimmenden Grundstücksmerkmalen einzelner Grundstücke ergeben, sind bei der Abgrenzung nicht zu berücksichtigen.
Einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Art der Nutzung oder Qualität, wie zum Beispiel Grünflächen, Waldflächen, Wasserflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, können Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein; der dort angegebene Bodenrichtwert gilt nicht für diese Grundstücke.
Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beantwortet Fragen, die die amtliche Grundstückswertermittlung betreffen. Dies sind etwa Fragen zu Definition, Merkmalen und Ermittlung der Bodenrichtwerte.
Verwendung von Bodenrichtwerten für die Grundsteuer
Die Regelungen zur Anwendung der Bodenrichtwerte in Bezug auf die Grundsteuer ist vom Land NRW /Finanzverwaltung NRW festgelegt worden. Bei Fragen zur Grundsteuerreform und zur Verwendung der Bodenrichtwerte im Zusammenhang mit der Grundsteuer sind daher die Finanzämter die zentralen Ansprechpartner.
Die für die jeweilige Lage zutreffende Telefonnummer kann auf der Informationsseite des Ministerium der Finanzen unter https://www.finanzverwaltung.nrw.de/grundsteuer/einfach-erklaert-das-grundsteuerportal mittels entsprechender Adresseingabe abgerufen werden.
Des Weiteren wurde eine eigens zur Information der Steuerpflichtigen entwickelte Plattform https://grundsteuer-geodaten.nrw.de freigeschaltet, auf der die grundsteuerrelevanten Sachdaten zur Verfügung stehen.
Von den Gutachterausschüssen wurden die Bodenrichtwerte mit den beschreibenden Merkmalen des Entwicklungszustandes und der Nutzungsart übernommen. Diese Angaben beziehen sich nur auf den Bodenrichtwert (und nicht auf das jeweilige Grundstück/ Flurstück).
Insbesondre der Entwicklungszustand und die Nutzungsart des jeweiligen Flurstücks können davon abweichen.
Sollten Differenzen zwischen den Ausweisungen der Bodenrichtwerte und der Nutzung der jeweiligen Flurstücke vorliegen, so wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt. Der Gutachterausschuss ist hier nicht zuständig.