Auszug
aus der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) vom
7. Januar 2023
5 Amtliche Grundstückswertermittlung
Die Gebühren für Gutachten gemäß der Gutachterausschussverordnung NRW vom 8. Dezember 2020 in der jeweils geltenden Fassung sind aus der Summe der Gebührenanteile nach den Tarifstellen 5.1.1 und 5.1.2 abzurechnen. Diese Gebührenregelungen gelten nicht für Gutachten, die nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils gültigen Fassung vergütet werden.
Berücksichtigt ist hier die dritte Verordnung zur Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung vom 21.12.2022.
5.1 Gutachten
Die Gebühren für Gutachten sind aus der Summe der Gebührenanteile nach den Tarifstellen 5.1.1 und 5.1.2 abzurechnen.
5.1.1 Grundaufwand
Der Grundaufwand ist in Abhängigkeit von dem im Gutachten abschließend ermittelten Wert (bei mehreren Wertermittlungsstichtagen der höchste Wert) des begutachteten Objekts, bei Miet- und Pachtwerten vom zwölffachen des jährlichen Miet- oder Pachtwertes zu bestimmen.
- Wert bis einschließlich 1 Million Euro
Gebühr: 0,2 % vom Wert zuzüglich 1.400 Euro
- Wert über 1 Million Euro bis einschließlich 10 Millionen Euro
Gebühr: 0,1 % vom Wert zuzüglich 2.400 Euro
Ergänzende Regelung:
Mit der Gebühr ist die Abgabe von bis zu drei beantragten beglaubigten Mehrausfertigungen sowie die Mehrausfertigung für den vom Antragsteller abweichenden Eigentümer gemäß § 193 Abs. 4 BauGB abgegolten.
5.1.2 Mehr- oder Minderaufwand
Mehr- oder Minderaufwand ist gemäß den Nummern 5.1.2.1 und 5.1.2.2 zu berücksichtigen.
5.1.2.1 Mehraufwand
Führen
- gesondert erstellte Unterlagen oder umfangreiche Aufmaße beziehungsweise Recherchen,
- besondere wertrelevante öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Gegebenheiten (z.B. Denkmalschutz, sozialer Wohnungsbau, Mietrecht, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungsrecht),
- aufwändig zu ermittelnde und wertmäßig zu berücksichtigende Baumängel oder –schäden, Instandhaltungsrückstände oder Abbruchkosten,
- weitere Wertermittlungsstichtage oder
- sonstige Erschwernisse bei der Ermittlung wertrelevanter Eigenschaften
zu einem erhöhten Aufwand, ist für den Mehraufwand die insgesamt benötigte Zeit zu ermitteln und im Kostenbescheid zu erläutern. Die dementsprechende Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 ist als Gebührenzuschlag zu berücksichtigen; dieser darf jedoch maximal 4.000 Euro betragen.
5.1.2.2 Minderaufwand
Soweit Leistungen in mehreren Gutachten genutzt werden, ist der dadurch entstandene Minderaufwand anhand der Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 zu bemessen. Diese Bemessung ist im Kostenbescheid zu erläutern. Wird auf Leistungen eines bereits abgeschlossenen Gutachtens zurückgegriffen, ist der Minderaufwand nur für das aktuelle Gutachten als Ermäßigung anzurechnen. Werden die Leistungen gleichzeitig für mehrere Gutachten erbracht, ist der Minderaufwand auf alle Gutachten zu gleichen Teilen als Ermäßigung anzurechnen. Der Minderaufwand darf jedoch je Gutachten maximal 50 Prozent der jeweiligen Gebühr nach Nummer 5.1.1 betragen.
5.1.4 Mehrausfertigungen des Gutachtens
Mehrausfertigungen des Gutachtens, gegebenenfalls einschließlich einer amtlichen Beglaubigung:
- eine Mehrausfertigung für den Eigentümer des begutachteten Objektes
Gebühr: keine,
- bis zu drei beantragte Mehrausfertigungen
Gebühr: keine,
- jede weitere beantragte Mehrausfertigung
Gebühr: 30 Euro.
Beispiel einer Gebührenberechnung für ein Bebautes Grundstück mit einem ermittelten Verkehrswert von 300.000.-Euro.
Grundbetrag 1400,00 Euro
zuzügl. 0,2% von 300.000 Euro 600,00 Euro
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zusammen 2000,00 Euro
zuzügl. 19% Umsatzsteuer 380,00 Euro
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Rechnungsbetrag 2380,00 Euro