Der NRW LogoGutachterausschuss    
für Grundstückswerte
in der Stadt Bocholt

kollage

Der Gutachterausschuss erstellt auf schriftlichen Antrag Gutachten über unbebaute Grundstücke, bebaute Grundstücke und über den Wert von Rechten an Grundstücken (z.B. Wohnrechte).

Zur Antragstellung reicht ein schriftlicher Antrag mit Angaben der Lagebezeichnung des Objektes und des Stichtages, auf den sich die Wertermittlung beziehen soll. Sind Sie nicht Eigentümer des zu bewertenden Grundstücks, so fügen Sie bitte die Vollmacht des Eigentümers oder Berechtigten, ggf. einen Erbschein bei

Antrag auf Erstattung eines Verkehrswertgutachtens

Die anfallenden Gebühren richten sich nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung NRW (VermWertKostO NRW):

5.1 Gutachten
Die Gebühren für Gutachten gemäß der Grundstückswertermittlungsverordnung NRW vom 8. Dezember 2020 in der jeweils geltenden Fassung sind aus der Summe der Gebührenanteile nach den Tarifstellen 5.1.1 und 5.1.2 abzurechnen. Diese Gebührenregelungen gelten nicht für Gutachten, die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung vergütet werden.

Berücksichtigt ist hier die dritte Verordnung zur Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung vom 21.12.2022.

5.1.1
Der Grundaufwand ist in Abhängigkeit von dem im Gutachten abschließend ermittelten Wert (bei mehreren Wertermittlungsstichtagen der höchste Wert) des begutachteten Objekts, bei Miet- und Pachtwerten vom zwölffachen des jährlichen Miet- oder Pachtwertes zu bestimmen:

  1. Wert bis einschließlich 1 Million Euro
    Gebühr: 0,2 Prozent vom Wert zuzüglich 1.400 Euro,
  2. Wert über 1 Million Euro bis einschließlich 10 Millionen Euro
    Gebühr: 0,1 Prozent vom Wert zuzüglich 2.400 Euro,
  3. Wert über 10 Millionen
    Gebühr: 0,03 Prozent vom Wert zuzüglich 9 400 Euro; es ist maximal ein Wert von 100 Millionen Euro, bei Miet- und Pachtwerten von 2 Millionen Euro anzusetzen.

5.1.2
Mehr- oder Minderaufwand ist gemäß den Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2 zu berücksichtigen.

5.1.2.1
Führen

  1. gesondert erstellte Unterlagen oder umfangreiche Aufmaße beziehungsweise Recherchen,
  2. besondere wertrelevante öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Gegebenheiten (zum Beispiel Denkmalschutz, sozialer Wohnungsbau, Mietrecht, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungsrecht),
  3. aufwändig zu ermittelnde und wertmäßig zu berücksichtigende Baumängel oder -schäden, Instandhaltungsrückstände oder Abbruchkosten,
  4. weitere Wertermittlungsstichtage oder
  5. sonstige Erschwernisse bei der Ermittlung wertrelevanter Eigenschaften

zu einem erhöhten Aufwand, ist für den Mehraufwand die insgesamt benötigte Zeit zu ermitteln und im Kostenbescheid zu erläutern. Die dementsprechende Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 ist als Gebührenzuschlag zu berücksichtigen; dieser darf jedoch maximal 4.000 Euro betragen.

5.1.2.2
Soweit Leistungen in mehreren Gutachten genutzt werden, ist der dadurch entstandene Minderaufwand anhand der Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 zu bemessen. Diese Bemessung ist im Kostenbescheid zu erläutern. Wird auf Leistungen eines bereits abgeschlossenen Gutachtens zurückgegriffen, ist der Minderaufwand nur für das aktuelle Gutachten als Ermäßigung anzurechnen. Werden die Leistungen gleichzeitig für mehrere Gutachten erbracht, ist der Minderaufwand auf alle Gutachten zu gleichen Teilen als Ermäßigung anzurechnen. Der Minderaufwand darf jedoch je Gutachten maximal 50 Prozent der jeweiligen Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1 betragen.

 

Ihre Ansprechpartner bei Fragen und Auskünften:

Jörg Böcker
Telefon: 02871 953-31 58
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Nina Betting
Telefon: 02871 953-31 60
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