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Anschrift des Gutachterausschusses und der Geschäftsstelle:

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Siegen-Wittgenstein
Koblenzer Straße 73
57072 Siegen


Postanschrift:
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Siegen-Wittgenstein
57069 Siegen

  • Vorsitzender des Gutachterausschusses
    Rainer Beilken  -  Kreisvermessungsdirektor
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    Zi. 718, Tel.: (0271) 333-1538
     
  • stellvertretende Vorsitzende des Gutachterausschusses
    Stefanie Fischer  -  Kreisobervermessungsrätin
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    Zi. 716, Tel.: (0271) 333-1536
     
  • Geschäftsführung/stellvertretende Vorsitzende
    Melanie Klappert
    eMail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
    Zi. 714, Tel.: (0271) 333-1551
    Fax: (0271) 333-291551
     
  • Geschäftsstelle/Richtwertauskünfte
    Stephan Vogt
    Zi. 714, Tel.: (0271) 333-1550
     
  • Sprechzeiten der Geschäftsstelle:
    Mo - Fr  8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:00 Uhr
    sowie nach Vereinbarung / Online-Terminvereinbarung

Der Gutachterausschuss erteilt auf schriftlichen Antrag Gutachten über unbebaute und bebaute Grundstücke sowie über den Wert von Rechten an Grundstücken (z.B. Wohnrechte). Darüber hinaus können auch Gutachten über Miet- und Pachtwerte erstellt werden.

Zur Antragstellung verwenden Sie bitte das folgende Antragsformular:

Antrag Gutachtenerstellung (PDF)

Sind Sie nicht Eigentümer:in des zu bewertenden Grundstücks, so fügen Sie bitte den Nachweis Ihrer Antragsberechtigung (Vollmacht, ggf. einen Erbschein o.ä.) bei.

Die Gebühren richten sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit dem Kostentarif zur Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW).

Zur Beratung steht Ihnen Frau Klappert unter der Telefon-Nr. 0271/333-1551 gerne zur Verfügung.

Der örtliche Grundstücksmarktbericht gibt eine Übersicht über den Grundstücksmarkt im Kreis Siegen-Wittgenstein, mit Ausnahme der Stadt Siegen. In der Stadt Siegen als "Große kreisangehörige Gemeinde" wurde ein eigener Gutachterausschuss eingerichtet.

Um zu marktorientierten Werten zu gelangen, muß gemäß § 195 (1) BauGB jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt oder auch im Wege eines Tausches zu übertragen, als Abschrift von der beurkundenden Stelle dem Gutachterausschuss übersandt werden. Die im jeweiligen Jahr übersandten Kaufverträge und sonstigen Urkunden, die nach bewertungstechnischen und mathematisch-statistischen Methoden ausgewertet werden, sind Grundlage des jährlich erscheinenden Grundstücksmarktberichtes.

Aufgabe des Grundstücksmarktberichtes ist es, die regionale Umsatz- und Preisentwicklung darzustellen und über das Preisniveau zu informieren; Prognosen über das Marktgeschehen sollen nicht erstellt werden.

Der aktuelle örtliche Grundstücksmarktbericht (PDF) und die Publikationen aus den vergangenen Jahren bis 2011 können aus dem amtlichen Informationssystem zum Immobilienmarkt in Nordrhein-Westfalen im Internet kostenfrei unter www.boris.nrw.de abgerufen werden.

Darüber hinaus können ältere Publikationen (PDF) bis 1999 hier (s.u.) kostenfrei abgerufen werden.




 

Die Kaufpreissammlung wird bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet und geführt. Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen, von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuss zu übersenden. Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend für die Einigung vor einer Enteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluss, den Beschluss über die Vorwegnahme einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den Beschluss über die Aufstellung eines Umlegungsplans, den Beschluss über eine vereinfachte Umlegung und für den Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren. Die Kaufverträge sind nach Weisung des Gutachterausschusses auszuwerten.

Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden auf Antrag erteilt.

Anonymisierte Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erfordern neben der Antragstellung die Angabe des Verwendungszwecks und die Zusicherung der antragstellenden Person, dass die Daten nur für den angegebenen Verwendungszweck genutzt werden.

Nicht anonymisierte Auskünfte aus der Kaufpreissammlung dürfen nur nach Darlegung des berechtigten Interesses erteilt werden und wenn die antragstellende Person die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zugesichert hat.

Die Antragsformulare sind hier abrufbar:

Antrag auf anonymisierte Auskunft aus der Kaufpreissammlung (PDF)

Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung - nicht anonymisiert (PDF)

Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind gebührenpflichtig.

Die Gebühren richten sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit dem Kostentarif zur Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW).

Eine der wesentlichsten Aufgaben des Gutachterausschusses ist die flächendeckende Ermittlung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB) für das Kreisgebiet Siegen-Wittgenstein (mit Ausnahme der Stadt Siegen) für baureife Grundstücke. Die jährlich erstellten Bodenrichtwerte werden in einer Bodenrichtwertkarte dargestellt.

Die Bodenrichtwerte werden vom Gutachterausschuss durch Auswertung der Kaufpreissammlung abgeleitet. Dabei werden nur solche Kaufpreise berücksichtigt, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche Verhältnisse zustande gekommen sind und für Grundstücke vereinbart wurden, deren geplante Nutzung im wesentlichen mit den Nutzungsverhältnissen der Bodenrichtwertgrundstücke übereinstimmt.

Die Bodenrichtwerte in Wohnbereichen gelten fast ausschließlich für den individuellen Wohnungsbau.

Die wertrelevanten Merkmale, wie Erschließungszustand, Art der baulichen Nutzung, Zahl der Vollgeschosse und Grundstücksbreite/-tiefe, werden zusammen mit dem Bodenrichtwert angegeben.

Die Bodenrichtwerte gelten nur für baureifes Land, also für Grundstücke, die sofort bebaut werden können, ohne dass zuvor noch Kosten für Freilegung, Beseitigung von Altlasten, Mehrfundamentierung u.ä. aufzuwenden wären.

Die Bodenrichtwertkarte enthält durchschnittliche Lagewerte für den Boden innerhalb eines Gebiets (Bodenrichtwertzone), das nach seinem Entwicklungszustand sowie nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmende Verhältnisse aufweist. Die Bodenrichtwerte werden jährlich zum 01.01. gemäß § 196 (1) Baugesetzbuch vom Gutachterausschuss beschlossen.

Auszüge aus dem amtlichen Informationssystem zum Immobilienmarkt in Nordrhein-Westfalen können im Internet kostenfrei unter www.boris.nrw.de abgerufen werden.

 

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