Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erteilt gemäß § 34 Grundstückswertermittlungsverordnung NRW (GrundWertVO NRW) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung. Dabei ist zwischen nicht anonymisierten Auskünften und anonymisierten Auskünften zu unterscheiden:
Nicht anonymisierte Auskünfte
Nach § 34 Abs. 6 GrundWertVO NRW sind nicht anonymisierte (grundstücksbezogene) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird und der Empfänger der Daten die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zusichert. Ein berechtigtes Interesse ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Auskunft von öffentlich bestellten und vereidigten oder zertifizierten Sachverständigen für Grundstückswertermittlung zur Begründung ihrer Gutachten beantragt wird. Ein entsprechender Nachweis über die öffentliche Bestellung oder Zertifizierung ist beizubringen.
Sie erhalten eine Auskunft auf schriftlichen Antrag hin. Die grundstücksbezogene Auskunft aus der Kaufpreissammlung ist kostenpflichtig. Die Gebühren können Sie dem Menüpunkt Gebühren oder dem Antrag auf nicht anonymisierte Auskunft aus der Kaufpreissammlung entnehmen.
Antrag nicht anonymisierte Auskunft
Anonymisierte Auskünfte
Darüber hinaus sind gemäß § 34 Abs. 7 GrundWertVO NRW die Abgabe von individuellen Auswertungen aus der Kaufpreissammlung in anonymisierter und aggregierter Form sowie Auskünfte aus der Kaufpreissammlung in anonymisierter Form ohne Darlegung eines berechtigten Interesses zulässig.
Sie erhalten eine Auskunft auf schriftlichen Antrag hin. Die anonymisierte Auskunft aus der Kaufpreissammlung ist kostenpflichtig und richtet sich nach einer Zeitgebühr. Die Gebühren können Sie dem Menüpunkt Gebühren oder dem Antrag auf anonymisierte Auskunft aus der Kaufpreissammlung entnehmen.