Der NRW LogoGutachterausschuss    
für Grundstückswerte
im Rhein-Erft-Kreis

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Die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung ist eine wesentliche Aufgabe des Gutachterausschusses. Nach § 195 BauGB sind alle Notare verpflichtet, Abschriften der von ihnen beurkundeten Kaufverträge dem Gutachterausschuss zu übersenden. Entsprechendes gilt auch für Enteignungs-, Umlegungs-, Grenzregelungs- und Zwangsversteigerungsbeschlüsse. Somit ist sichergestellt, dass der Gutachterausschuss über die Vorgänge auf dem Grundstücksmarkt umfassend informiert wird. 

Der Gutachterausschuss hat die Aufgabe, diese Kaufverträge auszuwerten und die Daten in die Kaufpreissammlung zu übernehmen. In der Kaufpreissammlung werden alle übersandten Grundstückskaufverträge entsprechend nach Grundstücksarten, Grundstückseigenschaften und bestimmten Ordnungsmerkmalen automatisiert geführt, nachdem eine umfassende Auswertung jedes geeigneten Kaufvertrages erfolgt ist.

Die Objektdaten und Vertragsumstände, die den Kaufpreis wesentlich beeinflussen, sind in der Regel nicht vollständig dem Vertrag zu entnehmen; diese können nur mit der Mithilfe der Vertragsparteien erfasst werden. Zur Ermittlung der fehlenden Angaben, schreibt die Geschäftsstelle des Gutachterachterausschusses die neuen Eigentümer an und bittet, einen kurzen Fragebogen auszufüllen.

Die Berechtigung, die Eigentümer um Auskunft zu bitten, ergibt sich aus § 197 Abs. 1 BauGB. Die Angaben aus dem Kaufvertrag und der Befragung werden ohne personenbezogene Daten über Verkäufer und Käufer verarbeitet.

Fragebogen - Ein- und Zweifamilienhäuser

Fragebogen - Mehrfamilienhaus

Fragebogen - Wohnungseigentum

Fragebogen - bebautes Erbbaurecht

Fragebogen - Gewerbe

Fragebogen - Wohn- und Geschäftshaus

Auskünfte aus der Kaufpreisssammlung werden erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird und der Empfänger die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zusichert. Bei öffentlich bestellten und vereidigten oder nach DIN EN 45013 zertifizierten Sachverständigen in der Grundstücksbewertung wird das berechtigte Interesse regelmäßig unterstellt.

Auch private Antragsteller können anonymisierte Auskünfte erhalten.

Die Auskünfte sind gebührenpflichtig.

Die Gebühr richtet sich nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW) in der z.Zt. gültigen Fassung.

Antrag auf nicht anonymisierte Auskunft aus der Kaufpreissammlung

Antrag auf anonymisierte Auskunft aus der Kaufpreissammlung

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