Für die Arbeit des Gutachterausschusses sind insbesondere das Baugesetzbuch (BauGB), die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) und die Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen (GrundWertVO NRW) maßgeblich. Zur Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben und Dienstleistungen des Gutachterausschusses stellt der Landrat des Oberbergischen Kreises eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die fachlich der ausschließlichen Weisung des Gutachterausschusses bzw. seines Vorsitzenden untersteht.
Um zu marktorientierten Werten zu gelangen, muss gemäß § 195 (1) BauGB jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt oder auch im Wege eines Tausches zu übertragen, als Abschrift von der beurkundenden Stelle dem Gutachterausschuss übersandt werden. Die im jeweiligen Jahr übersandten Kaufverträge und sonstigen Urkunden, die nach bewertungstechnischen und mathematisch-statistischen Methoden ausgewertet werden, sind Grundlage für die Wahrnehmung der Aufgaben des Gutachterausschusses.
Für Sonderaufgaben ist in Nordrhein-Westfalen der Obere Gutachterausschuss zuständig.
Zuständigkeitsbereich
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Oberbergischen Kreis ist ausschließlich innerhalb des Landkreises Oberbergischer Kreis mit seinen 13 Städten und Gemeinden zuständig. Siehe dazu die beiden nachfolgenden Bilder.
- Bild1: Der Oberbergische Landkreis mit seinen 13 Städten und Gemeinden
- Bild2: Der Oberbergische Landkreis mit seinen benachbarten Landkreisen und Kreisfreien Städten