Die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung ist eine wesentliche Aufgabe des Gutachterausschusses. Nach § 195 BauGB sind alle Notare verpflichtet, Abschriften der von ihnen beurkundeten Kaufverträge dem Gutachterausschuss zu übersenden. Entsprechendes gilt auch für Enteignungs-, Umlegungs-, Grenzregelungs- und Zwangsversteigerungsbeschlüsse. Somit ist sichergestellt, dass der Gutachterausschuss über die Vorgänge auf dem Grundstücksmarkt umfassend informiert wird.
Der Gutachterausschuss hat die Aufgabe, diese Kaufverträge auszuwerten und die Daten in die Kaufpreissammlung zu übernehmen. In der Kaufpreissammlung werden alle übersandten Grundstückskaufverträge entsprechend nach Grundstücksarten, Grundstückseigenschaften und bestimmten Ordnungsmerkmalen automatisiert geführt, nachdem eine umfassende Auswertung jedes geeigneten Kaufvertrages erfolgt ist. Die Objektdaten und Vertragsumstände, die den Kaufpreis wesentlich beeinflussen, sind in der Regel nicht vollständig dem Vertrag zu entnehmen; diese können nur mit der Mithilfe der Vertragsparteien erfasst werden. Zur Ermittlung der fehlenden Angaben, schreibt die Geschäftsstelle des Gutachterachterausschusses die neuen Eigentümer an und bittet, einen kurzen Fragebogen auszufüllen. Die Berechtigung, die Eigentümer um Auskunft zu bitten, ergibt sich aus § 197 Abs. 1 BauGB. Die Angaben aus dem Kaufvertrag und der Befragung werden ohne personenbezogene Daten über Verkäufer und Käufer verarbeitet. Um den Datenschutz sicherzustellen, werden die Kaufverträge nach der Auswertung vernichtet.
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erteilt Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, die schutzwürdigen Belange Dritter nicht berührt sind und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zugesichert wird. Diese Auskunft kann an Sachverständige ggf. grundstücksbezogen erteilt werden.
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertKostO NRW).
Wer ein berechtigtes Interesse hat, kann Auskünfte aus der Kaufpreissammlung beantragen, wenn die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zugesichert wird. Die Auskünfte sind gebührenpflichtig.
Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung (anonymisiert)
Öffentlich bestellte und vereidigte oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige für Grundstückswertermittlung können Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zur Begründung ihrer Gutachten beantragen, wenn die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zugesichert wird. Die Auskünfte sind gebührenpflichtig.
Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung (grundstücksbezogen)