Der NRW LogoGutachterausschuss    
für Grundstückswerte
im Kreis Steinfurt

internetheadder

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Steinfurt führt gemäß § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) eine Kaufpreissammlung. Notare, Amtsgerichte und weitere Stellen sind verpflichtet, die Abschrift eines jeden Kaufvertrages an den zuständigen Gutachterausschuss weiterzuleiten. Für die Kaufpreisauswertung sind jedoch noch umfangreichere Informationen über den Kaufvertragsinhalt hinaus erforderlich. Deshalb schreibt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses die Käufer an und bittet um Rücksendung des Erhebungsbogens mit Informationen über die Gebäudeausstattung, Modernisierungen, Energieeffizienz, Bauschäden/ Baumängel und Mieteinnahmen. Die gesammelten Daten werden selbstverständlich unter Wahrung des Datenschutzes analysiert und ausgewertet.

Die gewonnenen Daten werden zum Beispiel für die Ermittlung der Bodenrichtwerte und für die Erstellung des Grundstücksmarktberichtes verwendet.

 

Auf Antrag (Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung) können auch Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erteilt werden.

  • Grundstücksbezogene Auskünfte erfordern neben der Antragstellung, die Angabe des Verwendungszweckes, die Darlegung eines berechtigten Interesses und die schriftliche Zusicherung des Antragstellers, dass die Daten nur für den angegebenen Verwendungszweck genutzt werden, nur in anonymisierter Form weitergegeben werden und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Datennutzung eingehalten werden. Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn die Auskunft für konkrete Wertermittlungsfälle nach § 194 des Baugesetzbuches oder nach dem Bewertungsgesetz verwendet werden soll.
  • Im Übrigen werden Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nur in anonymisierter Form erteilt. Anonymisierte Auskünfte erfordern neben der Antragstellung, die Angabe des Verwendungszwecks und die schriftliche Zusicherung des Antragstellers, dass die Daten nur für den angegebenen Verwendungszweck genutzt werden.

 

Die Kosten für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung richten sich nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO).

 

 

 

 

 

 

 

Go to top