Der NRW LogoGutachterausschuss    
für Grundstückswerte
in der Stadt Gelsenkirchen

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Die Aufgaben des Gutachterausschusses ergeben sich aus dem Baugesetzbuch (BauGB), der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) sowie der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen (GrundWertVO). 


Zu den wesentlichen Aufgaben gehören:

  • das Führen und Auswerten der Kaufpreissammlung sowie die Erteilung von Auskünften in anonymisierter Form bei Nachweis eines berechtigten Interesses
  • die jährliche Ermittlung von zonalen Bodenrichtwerten sowie die Erteilung von Bodenrichtwertauskünften
  • die jährliche Ermittlung von Immobilienrichtwerten sowie die Erteilung von Immobilienrichtwertauskünften
  • die jährliche Ermittlung von erforderlichen Daten für die Wertermittlung 
  • die jährliche Erstellung und Veröffentlichung des Grundstücksmarktberichten

 

Grundlage hierfür bildet die bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses geführte Kaufpreissammlung und die daraus abgeleiteten, für die Wertermittlung erforderlichen Daten und Vergleichswerte. Die Einrichtung dieser Kaufpreissammlung basiert auf der Vorschrift des § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches. Danach sind alle Notare und beurkundenden Stellen verpflichtet, eine Abschrift der ihnen vorliegenden Grundstückskaufverträge dem Gutachterausschuss zur Übernahme in die Kaufpreissammlung zu übersenden. Hauptanliegen dieser Vorschrift ist es, zu marktorientierten Werten zu gelangen und einen Beitrag zur Transparenz des örtlichen Grundstücksmarktes zu leisten, ohne schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen zu beeinträchtigen. 

 

Zusätzlich erbringt der Gutachterausschuss noch folgende Leistungen: 

  • die Vorbereitung von Gutachten über den Verkehrswert (Marktwert) von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken
  • die Vorbereitung von Gutachten über Miet- und Pachtwerte
  • die Vorbereitung von Gutachten über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust (z.B. Enteignung) und über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile
  • sowie die Ermittlung von Grundstückswerten in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten

 

Hinweis:
Die steuerliche Einheitsbewertung gehört nicht zu den Aufgaben der Gutachterausschüsse. Hier sind die Finanzbehörden zuständig.

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