Die Hauptaufgabe des Gutachterausschusses ist die Schaffung von Transparenz auf dem Grundstücksmarkt.
Basierend auf dem Baugesetzbuch, der Immobilienwertermittlungsverordnung und Grundstückswertermittlungsverordnung lauten die Aufgaben des Gutachteraussschusses im Wesentlichen:
- Ermittlung von Bodenrichtwerten für das Stadtgebiet im Sinne von durchschnittlichen Lagewerten des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche.
- Ermittlung von durchschnittlichen Lagewerten für Bauland. Sie nehmen Bezug auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung und sind auf den Entwicklungszustand "erschließungsbeitragsfreies Bauland" abgestellt.
- Erteilung von Bodenrichtwertauskünften
- Führung der Kaufpreissammlung und Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten
- Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken, sowie Rechten an Grundstücken für private Antragsteller und für Aufgaben nach dem Baugesetzbuch.
- Ermittlung von Grundstückswerten in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten.
- Ermittlung von Immobilienrichtwerten für das Stadtgebiet.
Grundlage hierfür bildet die bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses geführte Kaufpreissammlung und die daraus abgeleiteten für die Wertermittlung erforderlichen Daten und Vergleichswerte. Die Einrichtung dieser Kaufpreissammlung basiert auf der Vorschrift des § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches. Danach sind alle Notare und beurkundenden Stellen verpflichtet, eine Abschrift der ihnen vorliegenden Grundstückskaufverträge dem Gutachterausschuss zur Übernahme in die Kaufpreissammlung zu übersenden. Hauptanliegen dieser Vorschrift ist es, zu marktorientierten Werten zu gelangen und einen Beitrag zur Transparenz des örtlichen Grundstücksmarktes zu leisten, ohne schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen zu beeinträchtigen.