Die Kaufpreissammlung wird bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet und geführt. Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen, von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuss zu übersenden. Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend für die Einigung vor einer Enteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluss, den Beschluss über die Vorwegnahme einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den Beschluss über die Aufstellung eines Umlegungsplans, den Beschluss über eine vereinfachte Umlegung und für den Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren. Die Kaufverträge sind nach Weisung des Gutachterausschusses auszuwerten.
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden auf Antrag erteilt.
Anonymisierte Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erfordern neben der Antragstellung die Angabe des Verwendungszwecks und die Zusicherung der antragstellenden Person, dass die Daten nur für den angegebenen Verwendungszweck genutzt werden.
Nicht anonymisierte Auskünfte aus der Kaufpreissammlung dürfen nur nach Darlegung des berechtigten Interesses erteilt werden und wenn die antragstellende Person die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zugesichert hat.
Die Antragsformulare sind hier abrufbar:
Antrag auf anonymisierte Auskunft aus der Kaufpreissammlung (PDF)
Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung - nicht anonymisiert (PDF)
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind gebührenpflichtig.
Die Gebühren richten sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit dem Kostentarif zur Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW).