Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Oberhausen ist eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Mitglieder werden von der Bezirksregierung Düsseldorf nach Anhörung der Stadt Oberhausen bestellt. Der Gutachterausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, dessen stellvertretenden Mitgliedern und ehrenamtlichen Gutachtern, er verfügt derzeit über 14 Mitglieder. Die Tätigkeit im Gutachterausschuss ist ehrenamtlich.
Hauptberuflich sind die Mitglieder des Gutachterausschusses in den Bereichen Architektur, Bau- und Vermessungswesen, der Immobilienvermarktung, der Immobilienbewertung, der Wohnungswirtschaft und des Steuerrechts tätig. Die interdisziplinäre Zusammensetzung garantiert kompetente Lösungen komplexer Bewertungsaufgaben.
Gutachterausschüsse für Grundstückswerte erstatten Wertgutachten, führen eine Kaufpreissammlung, ermitteln und veröffentlichen Bodenrichtwerte und ermitteln die für die Grundstückswertermittlung erforderlichen Daten aus der Kaufpreissammlung (Liegenschaftszinssätze, Vergleichsfaktoren u.ä.).
Um zu marktorientierten Werten zu gelangen, ist gemäß § 195 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt oder auch im Wege eines Tausches zu übertragen, als Abschrift von der beurkundenden Stelle dem Gutachterausschuss zu übersenden. Die im jeweiligen Jahr übersandten Kaufverträge und sonstigen Urkunden werden nach bewertungstechnischen und mathematisch-statistischen Methoden ausgewertet und bilden so die Grundlage der Kaufpreissammlung (§ 193 Abs. 5 BauGB / § 33 GrundWertVO NRW) sowie des jährlich erscheinenden Grundstücksmarktberichtes.
Zur Vorbereitung und Durchführung seiner Tätigkeiten, insbesondere zur Einrichtung und Führung einer Kaufpreissammlung bedient sich der Gutachterausschusses einer Geschäftsstelle, die bei der Stadt Oberhausen organisatorisch dem Bereich 5-2 Geoinformation und Kataster im Technischen Rathaus angegliedert ist. Fachlich unterstehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle ausschließlich der Weisung des Gutachterausschusses bzw. seines vorsitzenden Mitglieds.